Allgemeine Vertragsbedingungen

Allgemeine Vertragsbedingungen

Für die Übernahme von Dachdeckungs-, Fassadenbekleidungs-, und Abdichtungsarbeiten sowie sonstige Arbeiten des Dachdeckerhandwerks sowie Spengler und Zimmererarbeiten gelten, auch ohne schriftlichen Vertragsabschluss, in der nachstehenden Reihenfolge als verbindlich vereinbart:

Das Angebot, das Leistungsverzeichnis und diese Leistungsgrundlagen; Die anerkannten Regeln der Bautechnik, wie sie in den Fachregeln des Deutschen Dachdeckerhandwerks (Spengler-Zimmererhandwerk) festgelegt sind. Diese AGB gelten im Geschäftsverkehr mit privaten (§13 BGB) und gewerblichen Kunden. Sie finden keine Anwendung bei einer Vergabe nach VOB/B.

Angebote, Kostenvoranschläge, Preise etc.

Angebotstexte und Zeichnungen sind urheberrechtlich geschützt und dürfen nur mit Zustimmung des Auftragnehmers anderweitig verwendet werden. Die Preise sind Netto-Preise. Die gesetzliche, am Tage der Abrechnung gültige Umsatzsteuer, wird hinzugerechnet. An das Angebot hält sich der Auftragnehmer 15 Werktage gebunden. Erfolgt innerhalb dieser Frist eine verbindliche Auftragserteilung, so gelten die in dem  Angebot bzw. im Leistungsverzeichnis angegebenen Einheitspreise für die Dauer von 3 Monaten nach Auftragserteilung. Sollte sich der Einkaufspreis für benötigte Materialien des obigen Angebots zum Zeitpunkt des Einbaus gegenüber dem Zeitpunkt der Angebotserstellung um mehr als fünf Prozent nachweislich erhöht haben, ändert sich der jeweilige Einheitspreis entsprechend der Gewichtung des Materialanteils in dieser Position. Der Nachweis der Kostensteigerung wird bei Bedarf durch entsprechende Nachweise des beliefernden Großhandels geführt. Bei Beginn der Baumaßnahme geben wir die so geänderten Angebotspreise bekannt. Verteuert sich die Maßnahme um mehr als 20% hat der Kunde ein außerordentliches Kündigungsrecht. Bei Inanspruchnahme des Kündigungsrecht ist die Vertragsstrafe fünf Prozent der Angebotssumme. Abrechnung aller Arbeiten erfolgt gemäß BGB nach genauem Ausmaß der tatsächlichen Flächen und Massen. 

Sagen dem Auftraggeber zur Verarbeitung vereinbarte Materialien später nicht zu und verlangt er deren Rücknahme, so geht der Mehraufwand einschließlich Transportkosten zu seinen Lasten. Sonderstücke oder Sonderanfertigungen, die nicht marktgängig sind sowie Ware, die für das Bauvorhaben gesondert gestellt wurden, müssen voll bezahlt werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist. Gerüstbauleistungen werden nach der ATV DIN 18451 in unseren Angeboten und bei der Leistungsermittlung sowie Abrechnung angewendet.

Ausführungsfristen

Ausführungsbeginn und Ausführungsdauer erfolgt nach mündlicher Absprache. Material-Lieferschwierigkeiten, die nachweislich ohne Verschulden des Auftragnehmers eintreten, führen zu einer angemessenen Verlängerung der Ausführungsfrist. Ungewöhnliche Witterungsverläufe verlängern die Ausführungsfrist entsprechend. Maßstab ist insoweit der monatlich erscheinende „Witterungsbericht“ des Deutschen Wetterdienstes. Bei bauseitig bedingten Terminverzögerungen (z.-B. verspätete Fertigstellung von Vorarbeiten) sind neue Termine für Ausführungsbeginn und Ausführungsfristen zu vereinbaren. Wahlweise steht dem Auftragnehmer das Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.

Abnahme

Der Aufragnehmer hat Anspruch auf Teilabnahme für in sich abgeschlossene Teile der Leistung. Im Übrigen erfolgt die Schlussabnahme nach Fertigstellung der Leistung gemäß § 640 BGB. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt. Die Abnahme kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme ausdrücklich unter Berufung auf Mängel, so ist unabhängig von der Berechtigung der Mängelrüge eine Zustandsfeststellung der Werkleistung gemäß § 650 g BGB durchzuführen und zu protokollieren.

Vergütung

Gemäß § 632a BGB können Abschlagsrechnungen jederzeit gestellt werden und sind sofort fällig und sofort zahlbar. Dies gilt auch für die Bereitstellung von Materialien, Stoffen oder Bauteilen. Die Schlusszahlung ist 10 Tage nach Rechnungszugang fällig. Skonto muss gesondert und ausdrücklich vereinbart sein.

Gewährleistung

Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme und ist die Frist, innerhalb dieser Mängel an der Leistung geltend gemacht werden können (Verjährungsfrist). Die Leistungen werden vom Auftragnehmer nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt, hierfür übernimmt er die Gewähr. Für Beschädigungen der Leistungen, die durch unsachgemäßen Gebrauch, Beschädigung oder Bearbeitung durch Dritte oder durch sonstige, nicht durch vom Auftragnehmer zu vertretende Umstände hervorgerufen sind, haftet dieser nicht. Verschleiß und Abnutzungserscheinungen, die auf vertragsgerechtem Gebrauch und / oder natürlicher, Abnutzung beruhen, sind keine Mängel. Sie können bereits vor Ablauf der Gewährleistungsfrist eintreten. Dies gilt besonders für alle elektrisch/mechanischen Antriebsteile von Lichtkuppelöffnungen, Dachfensteranlagen etc. Im Übrigen gilt die Verjährungsfrist gem. § 634a BGB wie folgt:

– 2 Jahre für Wartungs-, Renovierungs- und Instandhaltungsarbeiten
(Arbeiten, die nicht die Gebäudesubstanz betreffen)
– 5 Jahre bei Neubauarbeiten und Arbeiten, die nach Umfang und Bedeutung mit Neubauarbeiten vergleichbar sind (z. B. Grundsanierung)
oder Arbeiten, welche die Gebäudesubstanz betreffen.
– Materialgarantien werden dem Kunden unmittelbar vom Herstellereingeräumt – es gelten die AGB’s der Herstellers / Lieferanten.

Aufrechnungsverbot

Der Auftraggeber kann die Zahlungsansprüche des Auftragnehmers nicht mit Forderungen aus anderen vertraglichen Beziehungen aufrechnen, es sei denn, die Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt

Eigentumsvorbehalt

Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistungen auch Lieferungen erbringt, behält er sich hieran das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung der erbrachten Leistungen vor. Wird ein Liefergegenstand mit einem Bauwerk fest verbunden, so tritt der Auftraggeber etwaige damit zusammenhängende eigene Forderungen (z.B. bei Weiterverkauf des Objektes) in Höhe der Forderung des Auftragnehmers an diesen ab.

Leistungsermittlung, Aufmaß und Abrechnung

Bei einem Pauschalpreisvertrag erfolgt die Abrechnung nach den vertraglichen Vereinbarungen. Ist ein Einheitspreisvertrag vereinbart, erfolgt die Abrechnung auf Basis einer Leistungsermittlung nach Aufmaß der tatsächlichen Flächen und Massen. Einheitspreise sind Festpreise. Bei Regie- und Reparaturarbeiten gelten allgemeine AW Stunden.  Jede angefangene AW Stunde wird bei beginn voll verrechnet. Bei Regie- und Reparaturarbeiten gelten die Abrechnungszeiten bereits vom Lager und enden im Lager Gerhardshofen, dazu gehören sämtliche Beschaffungsfahrten in diesen Zeitraum. Maut, Energiekosten und Versand.- Frachtkosten werden verrechnet.

Witterungsbedingungen

Bei ungeeigneten Witterungs- und Trocknungsbedingungen kann der Auftragnehmer die Arbeiten unterbrechen. Die Dauer der Unterbrechung verlängert die Ausführungsfrist, wenn es sich um ungewöhnliche Witterungsbedingungen handelt. Die Arbeiten sind bei geeigneten Witterungsbedingungen unter Berücksichtigung angemessener Organisations- und Rüstzeiten fortzuführen.

Sonstiges

Ist der Auftraggeber Verbraucher, so gilt der gesetzliche Gerichtsstand. Ansonsten ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten der Geschäftssitz des Auftragnehmers, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Sollte eine der vorstehenden Regelungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit und Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Hinweis – Pflicht zur Führung eines Beratungsgespräches nach § 48 Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Wenn Sie als Eigentümerin oder Eigentümer des Wohngebäudes, Außenbauteile erneuern, ersetzen, oder erstmalig einbauen

Und in diesem Zusammenhang eine Berechnung der Energiebilanz des gesamten Gebäudes nach § 50 GEG erstellen lassen, schreibt § 48 GEG vor, dass Sie vor der Beauftragung der Planungsleistung ein Beratungsgespräch mit einem Gebäudeenergieberater durchführen müssen. Hierzu müssen Sie einen Berater beauftragen, der gemäß § 88 GEG berechtigt ist Energieausweise auszustellen. Bezieht sich die Berechnung der Energiebilanz nur auf das sanierte Gebäudeteil (Dach oder Fassade), ist ein solches Beratungsgespräch nicht verpflichtend.

Das Beratungsgespräch müssen Sie zudem nur durchführen, wenn es kostenlos angeboten wird.

Auch wenn es unwahrscheinlich ist, dass eine solche Beratung vor Ort kostenlos zu erhalten ist, empfehlen wir Ihnen, im Internet nach einem solchen kostenlosen Beratungsangebot zu suchen.